Sie möchten Feuerwerkskörper schon vor Silvester erhalten, z.B. um eine Festlichkeit oder ein Jubileum vorbereiten zu können? Kein Problem! Als Gewerbetreibender können Sie sich das ganze Jahr über Feuerwerkskörper (der Kategorie 2) bei uns im bestellen und jederzeit liefern lassen. Dabei gilt es jedoch ein paar Dinge zu beachten.
- auch wenn Sie schon vor Silvester beliefert werden, dürfen Sie die Feuerwerkskörper unterhalb des Jahres nicht ohne Genehmigung zünden, es sei denn Sie haben eine Pyrotechniker-Erlaubnis nach §7 oder §27 SrpengG.
- Ärzte, Anwalts- oder Steuerkanzleien u.Ä. oder Vereine zählen nicht zu den Gewerbetreibenden und können nicht vor dem 29.12. mit Feuerwerk beliefert werden
- ansonsten ist es egal welches Gewerbe Sie betreiben!
- Möchten Sie mit Feuerwerk umgehen, so müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit nach §14 SprengG. mind. 2 Wochen vorher der zuständigen Behörde anzeigen. Möchten Sie es untentgeldlich weitergeben, so gelten die Grundsätze des SprengG. d.h. die Abgabe ist nur an andere Gewerbetreibende oder Personen mit Feuerwerk-Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnisschein nach §7 und §27 SprengG. gestattet